Interviewfragen müßen wahrheitsgemäß beantwortet werden, da dem Arbeitgeber das Recht auf Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung zusteht. Das Fragerecht des Arbeitgebers beim Bewerbungsgespräch ist jedoch begrenzt. Die Fragen dürfen nicht in das schutzwürdige Persönlichkeitsrecht der Stellenbewerber eingreifen.
Stichwort: gläserner Arbeitnehmer
Während des Bewerbungsgesprächs sollten nur Fragen gestellt werden, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Doch nicht jeder Personaler hält sich daran. Einige Interviewfragen sind unzulässig. Beispiele:
Unzulässige Interviewfragen muß der/die Bewerber/in gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht beantworten. Nach aktueller Rechtsprechung ist es dem Bewerber gestattet, bei unzulässigen Interviewfragen zu lügen. Der Bewerber darf unzulässige Fragen bewußt falsch beantworten, wenn er damit rechnen muss, dass bei einer wahrheitsgemäßen Antwort das Bewerbungsgespräch vorzeitig beendet wird.
Der Arbeitgeber kann, bezogen auf die bewußt falsch beantwortete Frage, den Arbeitsvertrag nicht anfechten. Für die Bewerber ist es in der Praxis aber oft schwer einzuschätzen, welche Interviewfrage rechtswidrig und unzulässig ist.
Vergütung
Die Frage nach der Vergütung ist in den meisten Fällen unzulässig. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die Frage nach dem bisherigen Verdienst generell unzulässig, sofern der bisherige Verdienst für den neuen Job ohne Aussagekraft ist. VORSICHT: Der Arbeitgeber darf im Bewerbungsgespräch nach den Gehaltsvorstellungen fragen. Lügt der Bewerber mit der Absicht den Arbeitgeber zu täuschen, dann kann der Arbeitgeber später den Arbeitsvertrag anfechten/ aufkündigen.
Vermögensverhältnisse
Die Vermögensverhältnisse des Bewerbers gehen den Arbeitgeber nichts an. Dies gilt insbesondere für Grundbesitz und auch für Schulden. Ausnahmen: Es gibt jedoch Branchen und Jobs, bei denen der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran hat, zu erfahren, wie die Vermögensverhältnisse des Bewerbers aussehen. Stichwort: Korruptionsanfälligkeit
Schlüßelpositionen im Unternehmen werden in der Regel nur von sehr vertrauenswürdigen Angestellten besetzt. Meistens treffen diese Angestellten wichtige unternehmerische Entscheidungen, verwalten Geld, arbeiten mit sensiblen Daten, vergeben große Aufträge an Geschäftspartner oder beaufsichtigen Computernetzwerke. Bei der Vergabe von Schlüßelpositionen ist es dem Arbeitgeber also erlaubt, nach den Vermögensverhältnissen, insbesondere nach Schulden zu fragen.
Lohn- und Gehaltspfändungen
Wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Pfändungen aus früheren Arbeitsverhältnissen vorliegen, so darf der Arbeitgeber auch nicht danach fragen. Bei Lohn- und Gehaltspfändungen entsteht dem Arbeitgeber ein erhöter Verwaltungs- und Kostenaufwand. Es ist daher ratsam im Arbeitsvertrag eine Kostenbeteiligung seitens des Arbeitnehmers zu vereinbaren.
Schwangerschaft
Alle Fragen zur Schwangerschaft und der geplanten Familiengründung sind generell unzulässig, weil Sie Frauen diskriminieren. Ausnahmen bestehen dann, wenn Leib und Leben von Frau und Kind durch die Verrichtung der Arbeit in Gefahr sind, oder wenn es gesetzliche Regelungen gibt, die die Beschäftigung von Schwangeren verbeiten.
Heiratswunsch/ Kinderwunsch
Ob ein Bewerber die Absicht hat zu heiraten, oder Kinder zu bekommen, geht den Arbeitgeber nichts an. Diese Fragen sind unzulässig. Auch gegenüber Männern, da auch Männer den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen dürfen.
Zulässige Fragen
Allgemeine Fragen zur Person (Name, Alter, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Anzahl der Kinder etc.) Fragen zum beruflichen Werdegang - Die Frage nach Nebenbeschäftigungen Auf die Stelle/ Position bezogenen Fragen (Abschlüsse, Zusatzqualifikationen, Kenntnisse, Zeugnisse, etc.) Fragen zum Gesundheitszustand, wenn dies für die Stelle/ Position von Belang ist. Die Frage, ob auf Grund von früheren Verträgen ein noch gültiges Konkurrenzverbot besteht. Die Frage nach der Schwerbehinderung Fragen zur menschlichen Eignung - Vorstafen etc. siehe Absatz Vermögensverhältnisse